Österreich sollte sich bei der Reform des Maßnahmenvollzugs am Beispiel Italiens orientieren. Der gesamte Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 1 und Abs 2 StGB sollte auf eigene forensische Einrichtungen übertragen werden. Diese sollten eine individuelle, rein gesundheitsbezogene, regionale Behandlung und Betreuung durch medizinisch- therapeutisches und sozialpädagogisches Personal gewährleisten. Hierfür ist eine Übertragung dieser Einrichtungen in die Kompetenz des Gesundheitsressorts unerlässlich. Zugleich sollte damit die Schaffung von ausreichenden ambulanten und (semi-)stationären Begleitmaßnahmen in den einzelnen Bundesländern einhergehen.26
