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2.3. Bedingungen der österreichischen Reform (Murschetz)

Murschetz1. AuflMai 2022

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Österreich sollte sich bei der Reform des Maßnahmenvollzugs am Beispiel Italiens orientieren. Der gesamte Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 1 und Abs 2 StGB sollte auf eigene forensische Einrichtungen übertragen werden. Diese sollten eine individuelle, rein gesundheitsbezogene, regionale Behandlung und Betreuung durch medizinisch- therapeutisches und sozialpädagogisches Personal gewährleisten. Hierfür ist eine Übertragung dieser Einrichtungen in die Kompetenz des Gesundheitsressorts unerlässlich. Zugleich sollte damit die Schaffung von ausreichenden ambulanten und (semi-)stationären Begleitmaßnahmen in den einzelnen Bundesländern einhergehen.2626Bericht der Arbeitsgruppe Maßnahmenvollzug (BMJ-V70301/0061-III 1/2014 Jänner 2015) 52; Murschetz, ÖJZ 2021/133, 1092.

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