§ 158 Abs 1 StVG normiert in der geltenden Fassung, dass die Unterbringung sog geistig abnormer Rechtsbrecher im Regelfall in dafür besonders bestimmten Anstalten zu erfolgen hat.12 Dahingehend ist seit längerem eine legistische und reale Umstrukturierung geplant, die eine Unterbringung in forensischtherapeutischen Zentren mit sich bringen würde.13 Die Bestimmung der zuständigen Anstalt obliegt nicht dem anordnenden Gericht, vielmehr kommt diese Kompetenz dem BMJ zu.14 Der Fokus der Vollziehung in diesen Anstalten liegt auf einem den Vollzugszwecken nach § 164 StVG entsprechend breiten Angebot der notwendigen psychiatrischen, psychologischen, therapeutischen und pädagogischen Behandlung und Betreuung, das im Normalvollzug nicht geboten werden könnte („Vorrang der Therapie“).15
