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1.3. Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher (Lengauer/Schmollmüller)

Lengauer/Schmollmüller1. AuflMai 2022

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§ 158 Abs 1 StVG normiert in der geltenden Fassung, dass die Unterbringung sog geistig abnormer Rechtsbrecher im Regelfall in dafür besonders bestimmten Anstalten zu erfolgen hat.1212Siehe in diesem Buch: Stempkowski, II.A.1. ab Rz 417. Dahingehend ist seit längerem eine legistische und reale Umstrukturierung geplant, die eine Unterbringung in forensischtherapeutischen Zentren mit sich bringen würde.1313Siehe in diesem Buch: Murschetz, I.D.2. ab Rz 408; Freudenthaler/Kitzberger/Nosko, II.A.4. ab Rz 492. Die Bestimmung der zuständigen Anstalt obliegt nicht dem anordnenden Gericht, vielmehr kommt diese Kompetenz dem BMJ zu.1414OGH 11 Os 21/05f. Der Fokus der Vollziehung in diesen Anstalten liegt auf einem den Vollzugszwecken nach § 164 StVG entsprechend breiten Angebot der notwendigen psychiatrischen, psychologischen, therapeutischen und pädagogischen Behandlung und Betreuung, das im Normalvollzug nicht geboten werden könnte („Vorrang der Therapie“).1515Dazu eingehend Drexler/Weger in StVG5 § 158 Rz 7; vgl auch Zagler, 22 f und 245; siehe in diesem Buch auch: Schilling/Eichhübl, II.A.2. ab Rz 450; Freudenthaler/Kitzberger/Nosko, II.A.4. ab Rz 492; Eckhart, II.B.5. ab Rz 640.

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