Der Vollzug dient dem Zweck der Entwöhnung vom Missbrauch berauschender Mittel oder Suchtmittel. Damit verbunden soll der Unwertgehalt der begangenen Tat aufgezeigt und dem Rechtsbrecher zu einer angepassten Lebenseinstellung verholfen werden. Das Präventionsziel ist die Hintanhaltung der schädlichen Neigung, in Zusammenhang mit dem Substanzmissbrauch strafbare Handlungen zu begehen (§ 168 Abs 1 StVG). Dementsprechend ist eine Entwöhnungsbehandlung 43 notwendig und es muss der Vollzug nach § 159 StVG in einer besonders bestimmten Anstalt oder besonders eingerichteten Abteilungen der Justizanstalten erfolgen. Die Unterbringung in einer darauf spezialisierten Einrichtung ist ein subjektiv-öffentliches Recht eines entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechers.44 Entwöhnungsbedürftige Strafgefangene iSd § 68a StVG können ebenfalls in einer solchen Einrichtung angehalten werden. Sie haben allerdings kein subjektiv-öffentliches Recht darauf.
