Oberste Vollzugsbehörde ist gem § 13 StVG das BMJ, bei dem auch die GD samt chefärztlichem Dienst und BEST 11 eingerichtet sind und dem auch die vollzugsinternen Bildungseinrichtungen unterstellt sind. Vollzugsbehörde erster Instanz ist der zuständige Anstaltsleiter (AL), der gem § 11 Abs 2 StVG zur Aufsicht iSd § 14 StVG und Entscheidung über Beschwerden (§ 121 Abs 1 StVG) oder Aufsichtsbeschwerden (§ 122 StVG) gegen Bedienstete und deren Anordnungen berufen ist. Nach § 19 StVG sind in jeder Vollzugsanstalt ein Verzeichnis aller Untergebrachten und für jeden Untergebrachten eine eigene Personalakte zu führen (Siehe dazu § 158 Abs 3 StVG: Führung und Aufbewahrung von Krankengeschichten). Auch im Maßnahmenvollzug stellt die Justizwache nach § 13a StVG den Wachkörper dar.
