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1.2. Vollzugsbehörden und Gerichte nach §§ 11–15 und 17–19 StVG (Lengauer/Schmollmüller)

Lengauer/Schmollmüller1. AuflMai 2022

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Oberste Vollzugsbehörde ist gem § 13 StVG das BMJ, bei dem auch die GD samt chefärztlichem Dienst und BEST 1111Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter: https://www.justiz.gv.at/ja_wien-mittersteig/justizanstalt-wien-mittersteig-aussenstelle-floridsdorf/zustaendigkeit.2c94848544ac82a60144d460329e0cda.de.html;jsessionid=8842EBF440EA473EFAA3244FCDFBDEE5.s2 (Stand 21.2.2022). eingerichtet sind und dem auch die vollzugsinternen Bildungseinrichtungen unterstellt sind. Vollzugsbehörde erster Instanz ist der zuständige Anstaltsleiter (AL), der gem § 11 Abs 2 StVG zur Aufsicht iSd § 14 StVG und Entscheidung über Beschwerden (§ 121 Abs 1 StVG) oder Aufsichtsbeschwerden (§ 122 StVG) gegen Bedienstete und deren Anordnungen berufen ist. Nach § 19 StVG sind in jeder Vollzugsanstalt ein Verzeichnis aller Untergebrachten und für jeden Untergebrachten eine eigene Personalakte zu führen (Siehe dazu § 158 Abs 3 StVG: Führung und Aufbewahrung von Krankengeschichten). Auch im Maßnahmenvollzug stellt die Justizwache nach § 13a StVG den Wachkörper dar.

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