Im vierten Teil des StVG finden sich die spezifischen Regelungen für den Vollzug der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen. § 157 StVG normiert zunächst, dass für die Anordnung des Maßnahmenvollzugs die Bestimmungen der §§ 3 bis 5 und 7 StVG sinngemäß gelten. § 1 Z 5 StVG wird hier nicht erwähnt. Die dortige Regelung über die Strafzeit ist für den Maßnahmenvollzug also nicht anwendbar. Dies ist konsequent, da vorbeugende Maßnahmen gem § 25 Abs 1 StGB grundsätzlich auf unbestimmte Zeit angeordnet werden. Folglich ist die Maßnahmenzeit nicht determiniert.1 Stellen gesetzliche Regelungen zum Strafvollzug auf die Dauer der Freiheitsstrafe ab und sollen diese sinngemäß für den Maßnahmenvollzug angewandt werden, kann es daher notwendig sein auf einen Ähnlichkeitsschluss zurückzugreifen.2
