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4.3. Beiziehung eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung (Schmollmüller)

Schmollmüller1. AuflMai 2022

321
In der Hauptverhandlung ist die Beiziehung eines Sachverständigen sowohl in Verfahren zur Unterbringung nach § 21 StGB (siehe § 430 Abs 4 StPO) als auch § 22 und § 23 StGB (siehe § 439 Abs 2 StPO) verpflichtend. Die Auswahl und Bestellung des Sachverständigen obliegt im Hauptverfahren dem Gericht. Strittig ist, ob der Sachverständige, der den Betroffenen bereits im Ermittlungsverfahren untersuchte, auch in der Hauptverhandlung bestellt werden darf. Für die erneute Bestellung sprechen die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit; der Sachverständige kennt den Betroffenen bereits aus dem Ermittlungsverfahren. Hingegen könnte sich aus der Bestellung durch die Staatsanwaltschaft eine strukturelle Befangenheit ergeben. Der Sachverständige war im Auftrag der StA tätig. Aus dieser Tätigkeit kann ein Angehörigkeitsgefühl zur anklagenden Macht folgen, wodurch Zweifel an der Unvoreingenommenheit geschürt werden. Aus der Tätigkeit im Ermittlungsverfahren ergibt sich jedoch nicht zwingend eine Befangenheit; eine solche ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen.2222 Nimmervoll, RZ 2010, 207; Lengauer/Schmollmüller, JSt 2020, 36. Eine Befangenheit des Sachverständigen oder Zweifel an dessen Sachkunde ist vom Gericht von Amts wegen aufzugreifen und die bestellte Person gegebenenfalls der Aufgabe zu entheben. Der Betroffene kann mit einen Antrag gem § 238 Abs 2 StPO auf eine Enthebung oder Umbestellung das Gericht auf die Befangenheit hinweisen (zu den Rechtsmitteln siehe unten).

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