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4.2. Untersuchung durch einen Sachverständigen im Ermittlungsverfahren (Schmollmüller)

Schmollmüller1. AuflMai 2022

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In Verfahren zur Unterbringung nach § 21 StGB muss der Betroffene gem § 429 Abs 2 Z 2 StPO (Unterbringung zurechnungsunfähiger Rechtsbrecher) bzw gem § 436 StPO (Unterbrignung zurechnungsfähiger Rechtsbrecher) bereits im Ermittlungsverfahren von mindestens ein Sachverständigen untersucht werden. Die Bestellung im Ermittlungsverfahren erfolgt durch die Staatsanwaltschaft, die sich bei der Auswahl der Person primär an deren Sachkunde zu orientieren hat.1111 Nimmervoll, Rz 226; Lengauer/Schmollmüller, JSt 2020, 33. Der bestellte Sachverständige hat die Zurechnungsunfähigkeit und die geistige oder seelische Abartigkeit höheren Grades zu untersuchen und eine Gefährlichkeitsprognose zu erstellen. Ebenso können die Verhandlungs- und Beteiligungsfähigkeit des Betroffenen zum Thema der Untersuchung werden.1212 Stiebellehner in LK-StPO § 429 Rz 31; Murschetz in WK-StPO § 429 Rz 6. Die Verpflichtung kann eine mündliche Exploration durch eine Befragung des Betroffenen als auch eine körperliche Untersuchung zur Abklärung von organischen Erkrankungen erfordern:1313 Murschetz in WK-StPO § 429 Rz 7.

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