Gem § 439 Abs 1 StPO und § 61 Abs 1 Z 3 StPO muss in einem Verfahren, das zur Anordnung einer Unterbringung nach § 22 (entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher) oder nach § 23 StPO (gefährliche Rückfallstäter) führt, während der ganzen Hauptverhandlung ein Verteidiger anwesend sein. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung führt zur Nichtigkeit der jeweiligen Maßnahmenanordnung.10 Im Ermittlungsverfahren verlangt die Prozessordnung hingegen keine Vertretung durch einen Verteidiger.
