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3.2. Die notwendige Verteidigung in Verfahren nach § 22 StGB und § 23 StGB, sowie in Verfahren zur Verhängung eines Tätigkeitsverbotes nach § 220b StGB (Schmollmüller)

Schmollmüller1. AuflMai 2022

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Gem § 439 Abs 1 StPO und § 61 Abs 1 Z 3 StPO muss in einem Verfahren, das zur Anordnung einer Unterbringung nach § 22 (entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher) oder nach § 23 StPO (gefährliche Rückfallstäter) führt, während der ganzen Hauptverhandlung ein Verteidiger anwesend sein. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung führt zur Nichtigkeit der jeweiligen Maßnahmenanordnung.1010 Stiebellehner in LK-StPO § 439 Rz 2 ff; Venier in StPO2 § 439 Rz 1. Im Ermittlungsverfahren verlangt die Prozessordnung hingegen keine Vertretung durch einen Verteidiger.

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