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3.1. Die notwendige Verteidigung in Verfahren nach § 21 Abs 1 und 2 StGB (Schmollmüller)

Schmollmüller1. AuflMai 2022

301
Der Betroffene muss im Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 und 2 StPO gem § 61 Abs 1 Z 2 StPO sowohl im Ermittlungsverfahren als auch während der Hauptverhandlung von einem Verteidiger vertreten sein (notwendige Verteidigung). 11 Venier in StPO2 § 429 Rz 2; Murschetz in WK-StPO § 429 Rz 5; Murschetz in WK-StPO § 439 Rz 1; Stiebellehner in LK-StPO § 429 Rz 27. Gegebenenfalls ist der Betroffene aufzufordern, einen Verteidiger zu bestellen. Kommt der Betroffene oder sein gesetzlicher Vertreter dieser Aufforderung nicht nach, ist ihm bereits im Ermittlungsverfahren von Amts wegen ein Amtsverteidiger beizugeben. Die Kosten dieses Verteidigers sind grundsätzlich vom Betroffenen zu tragen (§ 61 Abs 3 StPO).22 Stiebellehner in LK-StPO § 429 Rz 28; Murschetz in WK-StPO § 429 Rz 5. Ist der Betroffene nicht im Stande für die Kosten einer Verteidigung aufzukommen, ist ihm gem § 61 Abs 2 Z 1 und Abs 4 StPO ein Verfahrenshilfeverteidiger für das gesamte Verfahren zur Seite zu stellen.33 Murschetz in WK-StPO § 429 Rz 5. Die amtswegige Bestellung des Verteidigers innerhalb der Einspruchsfrist (gem § 429 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 213 Abs 2 StPO) beeinflusst den Fristenlauf: Für den bestellten Verteidiger beginnt die Einspruchsfrist mit der Zustellung des fristenauslösenden Schriftstückes zu laufen.44 Stiebellehner in LK-StPO § 429 Rz 28.

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