Die Vorschriften der §§ 172–178 StPO kommen sinngemäß auf die Verhandlung über die vorläufige Anhaltung zur Anwendung (§ 429 Abs 5 erster Satz leg cit). Fraglich ist allerdings, weshalb hier auf eine bei der vorläufigen Anhaltung nicht zulässige Festnahme (§ 172 StPO) verwiesen wird – auf ihre Voraussetzungen in §§ 170 f leg cit überdies nicht.36
Symptomatizität
