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2.5. Anrechnung der vorläufigen Anhaltung auf die Strafe (Stiebellehner)

Stiebellehner1. AuflMai 2022

298
Wird das urspr für eine Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren in ein Strafverfahren übergeleitet, weil sich im Verlauf des Verfahrens die Zurechnungsfähigkeit herausstellt (vgl § 434 StPO), und schließlich ein Schuldspruch gefällt, ist gem § 429 Abs 6 StPO die vorläufige Anhaltung auf die Freiheits- und/oder Geldstrafe anzurechnen (§ 38 StGB).

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