Wird das urspr für eine Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren in ein Strafverfahren übergeleitet, weil sich im Verlauf des Verfahrens die Zurechnungsfähigkeit herausstellt (vgl § 434 StPO), und schließlich ein Schuldspruch gefällt, ist gem § 429 Abs 6 StPO die vorläufige Anhaltung auf die Freiheits- und/oder Geldstrafe anzurechnen (§ 38 StGB).
Konflikttat
