Die vorläufige Anordnung hat das Gericht mit Beschluss (§ 86) anzuordnen – hier kommt dem Sinne nach § 174 Abs 1 StPO zur Anwendung. Das Gericht hat auf Antrag der StA zu entscheiden. Eine amtswegige Verhängung der vorläufigen Anhaltung ist analog zur U-Haft nicht zulässig (§§ 173 Abs 1 iVm 429 Abs 5 StPO).
