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2.2. Die Anordnung der vorläufigen Anhaltung (Stiebellehner)

Stiebellehner1. AuflMai 2022

283
Die vorläufige Anordnung hat das Gericht mit Beschluss (§ 86) anzuordnen – hier kommt dem Sinne nach § 174 Abs 1 StPO zur Anwendung. Das Gericht hat auf Antrag der StA zu entscheiden. Eine amtswegige Verhängung der vorläufigen Anhaltung ist analog zur U-Haft nicht zulässig (§§ 173 Abs 1 iVm 429 Abs 5 StPO).

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