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2.1. Die Voraussetzungen der vorläufigen Anhaltung (Stiebellehner)

Stiebellehner1. AuflMai 2022

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Die Anordnung der vorläufigen Anhaltung ist zulässig, wenn entweder ein Haftgrund vorliegt, der Betroffene eine Gefahr für sich oder andere darstellt oder seine ärztliche Beobachtung erforderlich ist. Es muss nur einer der genannten Gründe gegeben sein.22OGH 13 Os 176/03 = RS0118410.

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