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2. Vorläufige Anhaltung (Stiebellehner)

Stiebellehner1. AuflMai 2022

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Die vorläufige Anhaltung (§ 429 Abs 4–6 StPO) ist im Maßnahmenverfahren nach § 21 Abs 1 StGB das Pendant zur U-Haft (§§ 173 ff StPO).11 Murschetz in WK-StPO § 429 Rz 30 spricht davon, dass die vorläufige Anhaltung „funktionell“ der U-Haft entspricht; Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3 (2012) Rz 803 („der Untersuchungshaft korrespondierendes Institut“); OGH 5 Nc 2/13h („die einer Untersuchungshaft gleich zu haltende Anhaltung“); 2 R 187/11g („die vorläufige Anhaltung [...] stellt das der ordentlichen Untersuchungshaft entsprechende Sicherungsmittel dar“). Um diese anordnen zu können, muss der dringende Verdacht begründbar und nachvollziehbar sein, dass der Betroffene eine rechtswidrige Tat begangen hat, derentwegen er strafbar wäre, wenn er sie im Zustand der Zurechnungsfähigkeit verübt hätte.

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