Die vorläufige Anhaltung (§ 429 Abs 4–6 StPO) ist im Maßnahmenverfahren nach § 21 Abs 1 StGB das Pendant zur U-Haft (§§ 173 ff StPO).1 Um diese anordnen zu können, muss der dringende Verdacht begründbar und nachvollziehbar sein, dass der Betroffene eine rechtswidrige Tat begangen hat, derentwegen er strafbar wäre, wenn er sie im Zustand der Zurechnungsfähigkeit verübt hätte.
