Die Verfahren zur Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für zurechnungsfähige geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 21 Abs 2 StGB), entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (§ 22 StGB) und gefährlicher Rückfallstäter (§ 23 StGB) sind nach den allgemeinen Regeln des Strafverfahrens durchzuführen, sofern in den §§ 435-442 StPO keine davon abweichenden Vorschriften normiert sind.
