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1.2. Das Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB (§§ 435–442 StPO) (Stiebellehner)

Stiebellehner1. AuflMai 2022

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Die Verfahren zur Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für zurechnungsfähige geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 21 Abs 2 StGB), entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (§ 22 StGB) und gefährlicher Rückfallstäter (§ 23 StGB) sind nach den allgemeinen Regeln des Strafverfahrens durchzuführen, sofern in den §§ 435-442 StPO keine davon abweichenden Vorschriften normiert sind.

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