Das Verfahren zur Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB wird von den übrigen vorbeugenden Maßnahmen, die im Gesetz gemeinsam behandelt werden, gesondert in den §§ 429–434 StPO normiert. Hintergrund dieser Trennung ist, dass bei § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung eines mutmaßlich zurechnungsunfähigen Rechtsbrechers verhandelt wird, während die übrigen vorbeugenden Maßnahmen einen zurechnungsfähigen Täter betreffen und diese daher in einem Strafverfahren eingebettet zusätzlich zur Strafe verhängt werden. Das Verfahren zur Unterbringung gem § 21 Abs 1 StGB ist kein Strafverfahren im engeren Sinn, weil am Ende kein Strafausspruch steht, aber ein diesem angenähertes „besonderes strafgerichtliches Verfahren“.2
