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1. Überblick über das Verfahrensrecht (Stiebellehner)

Stiebellehner1. AuflMai 2022

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Das „Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen ist im 21. Hauptstück der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Die §§ 429–434 StPO enthalten die Vorschriften zum Verfahren über die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, während die §§ 435–442 StPO die Verfahren für die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB und in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB zum Inhalt haben. Die Bestimmungen des Strafverfahrens gelten sinngemäß. In Ausnahmeregelungen werden die Besonderheiten der Maßnahmen berücksichtigt. Über diese wird im Folgenden ein kurzer Überblick gegeben. Im Detail werden anschließend die vorläufige Anhaltung, die Verteidigung in den Maßnahmenverfahren und die Beiziehung von Sachverständigen besprochen.

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