Die Regelung der
(bedingten und unbedingten) Entlassung aus einer vorbeugenden Maßnahme wurde – im Unterschied zu bedingten Nachsicht – bereits mit dem StGB 1975 in den Rechtsbestand (§ 47 StGB) eingefügt. Mit dem
StRÄG 2001 (BGBl I 2001/130) gab es zwar verschiedene Neuerungen im Bereich von bedingter Nachsicht bzw bedingter Entlassung aus freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahmen (s oben bei Rz 68), § 47 StGB blieb aber unverändert. Im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung aus Maßnahmen nach
§ 21 Abs 1 StGB wurde jedoch die Möglichkeit eingeführt, das
Unterbringungsverfahren gemäß den Bestimmungen des UbG
amtswegig durch das Gericht in Gang zu setzen, wenn eine im Rahmen der bedingten Entlassung erteilte Weisung, sich einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, nicht befolgt wird und deshalb eine stationäre Unterbringung erforderlich ist, um die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme gerichtet hat, hintanzuhalten (§ 54 Abs 4 StGB). Weiters wurde über die Verlängerung der Probezeit bei einem Absehen vom Widerruf (§ 54 Abs 2 StGB) hinaus die Möglichkeit einer
Verlängerung der Probezeit unabhängig vom Vorliegen der Widerrufvoraussetzungen geschaffen, wenn gegen Ende der Probezeit besondere Gründe zur Annahme vorhanden sind, dass es weiterhin der Androhung der Unterbringung bedarf, um die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, hintanzuhalten (§ 54 Abs 3 StGB).