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8.2. Periodische Überprüfung der Notwendigkeit weiterer Unterbringung (Abs 3 und 4) (Mitgutsch)

Mitgutsch1. AuflMai 2022

182
Da die freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahmen allesamt auf unbestimmte Zeit angeordnet werden, zugleich aber einen massiv grundrechtsintensiven Eingriff darstellen, ist es zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit erforderlich, die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung regelmäßig zu überprüfen. IdS normiert § 25 Abs 3 StGB für die Maßnahmen gem § 21 und § 23 StGB eine mindestens alljährliche Überprüfungspflicht durch das Gericht, für die Maßnahme gem § 22 StGB ist die Überprüfung mindestens alle sechs Monate durchzuführen. Zur Wahrung dieser Fristen genügt nach der Rspr die Einleitung der Prüfung durch das Gericht, wobei die erste Frist von Beginn der Anhaltung, nicht dagegen von der Anordnung der Maßnahme an zu laufen beginnt und eine vorzeitige Prüfung, etwa auf Antrag des Eingewiesenen oder auf Anregung der Anstaltsleitung, zulässig ist.77Vgl OGH 10 Os 79/80 (10 Os 80/80 – 10 Os 82/80) = EvBl 1981/87; OGH 12 Os 166/82; 9 Os 41, 42/83; EBRV 30 BlgNR 13. GP 112; Ratz in WK-StGB2 § 25 Rz 3; Nimmervoll in SbgK § 25 Rz 4 f; Tipold in StGB4 § 25 Rz 8.

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