§ 45 StGB regelt sämtliche Fälle des bedingten Absehens vom Vollzug einer vorbeugenden Maßnahme im Urteilszeitpunkt, wobei Abs 1 die bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für so genannte geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 21 StGB) normiert und Abs 2 jene der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (§ 22 StGB). Eine bedingte Nachsicht anderer vorbeugender Maßnahmen ist nach § 45 Abs 4 StGB untersagt. Das Wesen der bedingten Nachsicht einer freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme kommt durch den allgemeinen Verweis in § 45 Abs 3 StGB auf § 43 Abs 2 StGB zum Ausdruck. Es geht um eine „Bewährung in Freiheit“, zumal durch den genannten Verweis auch betont wird, dass die vorbeugende Maßnahme endgültig nachgesehen wird, wenn kein Widerruf (vgl §§ 54–56 StGB) erfolgt.
