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8.1. Anordnung und Vollziehung von Maßnahmen (Abs 1 und 2) (Mitgutsch)

Mitgutsch1. AuflMai 2022

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Kernstück des § 25 StGB ist dessen Abs 1, welcher die grundsätzlichen Bestimmungen für die Dauer der freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahmen beinhaltet und dabei zwischen der Anordnung und der Vollziehung der jeweiligen Maßnahmen unterscheidet: Während nämlich hinsichtlich ersterer alle drei Arten freiheitsentziehender vorbeugender Maßnahmen ausnahmslos gleich behandelt werden – sie sind allesamt auf unbestimmte Zeit anzuordnen 11OGH 11 Os 124/76, RIS-Justiz RS0090350. –, macht das Gesetz hinsichtlich letzterer einen Unterschied je nach der Art der Maßnahme: Zwar gilt auch insoweit für alle drei Maßnahmen gleichermaßen, dass sie nur so lange zu vollziehen sind, wie es ihr Zweck erfordert, doch wird für die Maßnahmen gem § 22 und § 23 StGB eine absolute Höchstvollziehungsdauer statuiert, welche für die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher zwei Jahre, für die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter dagegen zehn Jahre beträgt. Vorbeugende Maßnahmen gem § 21 StGB können dagegen bei Erfüllen der Voraussetzungen im Einzelfall sogar lebenslang vollzogen werden.

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