Im Hinblick auf die Anrechnungsregelung des § 24 Abs 1 StGB betreffend die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme sowie für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher normiert § 178a Abs 3 StVG, dass diese auch dann zur Anwendung kommen soll, wenn die in Frage stehende Strafe und Maßnahme nicht zum selben Zeitpunkt verhängt worden sind, sondern aus verschiedenen Verurteilungen herrühren.
