Bei der Anstaltsunterbringung von gefährlichen Rückfallstätern wird dem Behandlungsbedarf nicht dieselbe Priorität zugemessen wie bei den von § 24 Abs 1 StGB erfassten Täterkategorien, weshalb ihre Unterbringung im Maßnahmenvollzug zunächst hintangestellt und erst im Anschluss an die Strafe zusätzlich, also kumulierend vollzogen wird. Zu diesem Zweck ist der Rechtsbrecher von der Strafvollzugsanstalt in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter zu überstellen.
