Fahrlässigkeitsunrecht
Unrecht
Der vikariierende = stellvertretende Vollzug der Anstaltsunterbringung vor dem Strafvollzug soll zum einen der Vermeidung überflüssiger Belastungen im Strafvollzug durch die von § 24 Abs 1 StGB erfassten Täterkategorien dienen und zum anderen einen sofortigen Beginn ihrer Behandlung ermöglichen.3 Da die freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahmen im Einklang mit dieser Behandlungsbedürftigkeit prinzipiell unbefristet und nach Maßgabe ihrer Erforderlichkeit verhängt werden (vgl § 25 Abs 1 StGB), kann es im Einzelfall sein, dass die Unterbringung über die Strafvollzugsdauer hinausSeite 97
