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7.2. Vikariieren gem § 24 Abs 1 StGB (Mitgutsch)

Mitgutsch1. AuflMai 2022

Fahrlässigkeitsunrecht

Unrecht

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Der vikariierende = stellvertretende Vollzug der Anstaltsunterbringung vor dem Strafvollzug soll zum einen der Vermeidung überflüssiger Belastungen im Strafvollzug durch die von § 24 Abs 1 StGB erfassten Täterkategorien dienen und zum anderen einen sofortigen Beginn ihrer Behandlung ermöglichen.33Vgl EBRV 30 BlgNR 13. GP 109 f; Nimmervoll in SbgK § 24 Rz 1; Ratz in WK-StGB2 § 24 Rz 1. Da die freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahmen im Einklang mit dieser Behandlungsbedürftigkeit prinzipiell unbefristet und nach Maßgabe ihrer Erforderlichkeit verhängt werden (vgl § 25 Abs 1 StGB), kann es im Einzelfall sein, dass die Unterbringung über die Strafvollzugsdauer hinaus

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aufrechtzuerhalten ist; in diesem Fall ist die Freiheitstrafe mit dem Ende der Unterbringung durch deren Anrechnung 44Die Anrechnung obliegt dem Anstaltsleiter als Vollzugsbehörde erster Instanz (§ 11 Abs 1 StVG); vgl Nimmervoll in SbgK § 24 Rz 2; Ratz in WK-StGB2 § 24 Rz 3; aus der Rspr (e contrario) OGH 9 Os 53/72, RIS-Justiz RS 0087486; weiter OGH 9 Os 78/82, RIS-Justiz RS0087484. verbüßt. 55Vgl Tipold in StGB4 § 24 Rz 3. Im Fall des § 22 StGB kann sich auch die Frage nach einer Anrechnung einer Geldstrafe stellen, eine solche sieht das Gesetz jedoch nicht vor; vgl Ratz in WK-StGB2 § 24 Rz 3; Nimmervoll in SbgK § 24 Rz 2.

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