vorheriges Dokument
nächstes Dokument

7.1. Das Konzept des § 24 StGB (Mitgutsch)

Mitgutsch1. AuflMai 2022

169
In einem Strafverfahren können nicht nur entweder eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßnahme verhängt werden, sondern durchaus auch beides nebeneinander. Für diesen Kollisions- bzw Kombinationsfall trifft das Gesetz in § 24 StGB eine Anordnung, welche danach differenziert, welche Art der vorbeugenden Maßnahme in casu verhängt worden ist:11Das in praxi nur in Ausnahmefällen vorkommende Zusammentreffen einer Freiheitsstrafe mit zwei unter dem Aspekt des § 24 StGB verschieden zu behandelnden vorbeugenden Maßnahmen schildern Ratz in WK-StGB4 § 24 Rz 4 und Nimmervoll in SbgK § 24 Rz 8. Handelt es sich um eine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme oder für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (§ 21 Abs 2 oder § 22 StGB),22Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gem § 21 StGB soll nach dem Entwurf zum Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz (MVAG) 2021, 128/ME BlgNR 27. GP , abrufbar unter https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Begut&Dokumentnummer=BEGUT_COO_2026_100_2_1856880 (7.9.2021), durch die „Strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ ersetzt werden; vgl dazu die Ausführungen zu § 21 StGB in diesem Band. so hat die Anstaltsunterbringung vor dem Strafvollzug und unter voller Anrechnung auf denselben stattzufinden (§ 24 Abs 1 StGB). Eine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (§ 23 StGB) ist dagegen erst nach der Freiheitsstrafe zu vollziehen (§ 24 Abs 2 StGB).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!