In einem Strafverfahren können nicht nur entweder eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßnahme verhängt werden, sondern durchaus auch beides nebeneinander. Für diesen Kollisions- bzw Kombinationsfall trifft das Gesetz in § 24 StGB eine Anordnung, welche danach differenziert, welche Art der vorbeugenden Maßnahme in casu verhängt worden ist:1 Handelt es sich um eine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme oder für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (§ 21 Abs 2 oder § 22 StGB),2 so hat die Anstaltsunterbringung vor dem Strafvollzug und unter voller Anrechnung auf denselben stattzufinden (§ 24 Abs 1 StGB). Eine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (§ 23 StGB) ist dagegen erst nach der Freiheitsstrafe zu vollziehen (§ 24 Abs 2 StGB).
