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6.1. Anlasstat (Sackl)

Sackl1. AuflMai 2022

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Anders als bei den anderen Unterbringungsarten werden die Anlasstaten für eine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter, in denen sich die Gefährlichkeit verwirklichen muss, weitergehend determiniert. Divergierend zu den anderen Maßnahmenregelungen kommt als Anlasstat daher nicht jede beliebige strafbare Handlung in Betracht, sondern nur solche gegen die in Abs 1 Z 1 taxativ aufgezählten Deliktsgruppen: vorsätzlich begangene strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, die Freiheit, fremdes Vermögen unter Anwendung oder Androhung von Gewalt gegen eine Person, die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung. Auch Verstöße gegen § 28a SMG oder vorsätzliche gemeingefährliche Handlungen kommen als anlassdelinquente Taten in Betracht. Zu beachten ist, dass die Anwendbarkeit des § 23 StGB im Bereich der Vermögensdelikte ex lege auf die Fälle gewaltsamer Tatverübung eingeschränkt ist.33 Tipold in StGB4 § 23 Rz 6; Ratz in WK2 § 23 Rz 6; Nimmervoll in Sbgk § 23 Rz 17; Sailer in PK § 23 Rz 3. Bloße Sachgewalt wie etwa ein Einbruchsdiebstahl begründet daher keine anlassdelinquente Handlung.44 Sailer in PK § 23 Rz 3.

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