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6. Die Anordnungsvoraussetzungen des § 23 StGB (Sackl)

Sackl1. AuflMai 2022

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Die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter gem § 23 StGB ist für Fälle von Schwerstkriminalität konzipiert, die von notorischen Straftätern verübt wird, deren bisherige Verurteilungen nicht ausgereicht haben, um rechtskonformes Verhalten zu gewährleisten.11 Ratz in Höpfel/Ratz (Hrsg) WK2 § 23 Rz 1; Nimmervoll in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer (Hrsg) SbgK § 23 Rz 1; Tipold in Leukauf/Steininger (Hrsg) StGB4 § 23 Rz 1; Medigovic, 28. Als Anordnungsvoraussetzungen verlangt § 23 StGB eine schwere Anlasstat, die Verbüßung beträchtlicher Vorstrafen verbunden mit spezifischem Rückfall sowie eine ungünstige Gefährlichkeitsprognose. Die Einweisungsvoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.22 Tipold in StGB4 § 23 Rz 5; Ratz in WK2 § 23 Rz 2.

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