Die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter gem § 23 StGB ist für Fälle von Schwerstkriminalität konzipiert, die von notorischen Straftätern verübt wird, deren bisherige Verurteilungen nicht ausgereicht haben, um rechtskonformes Verhalten zu gewährleisten.1 Als Anordnungsvoraussetzungen verlangt § 23 StGB eine schwere Anlasstat, die Verbüßung beträchtlicher Vorstrafen verbunden mit spezifischem Rückfall sowie eine ungünstige Gefährlichkeitsprognose. Die Einweisungsvoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.2
