In § 22 Abs 2 StGB nennt das Gesetz negativ formulierte Anordnungsvoraussetzungen. Da sie zwingenden Charakter haben, ist ihr Vorliegen im Einzelfall zu prüfen. Von der Unterbringung ist erstens abzusehen, wenn der Rechtsbrecher bereits für die Anlasstat mehr als zwei Jahre Strafhaft zu verbüßen hat.32 Entscheidend ist, ob im Urteilszeitpunkt noch eine zwei Jahre übersteigende Strafhaft bevorsteht. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nur Rechtsbrecher, deren Strafe zwei Jahre nicht übersteigt, für den Entwöhnungsvollzug in Betracht kommen. Gleiches gilt, wenn der Rechtsbrecher zwei Jahre in Strafhaft verbringen wird müssen, weil er neben der Anlasstat auch noch andere von der Suchtabhängigkeit unabhängig strafbare Handlungen begangen hat.33
