Da für die Entscheidung über die Unterbringung nicht nur vergangenes strafrechtswidriges Verhalten von Relevanz ist, sondern auch die potenzielle Wiederbegehungsgefahr, muss das Gericht ein Wahrscheinlichkeitsurteil über zukünftiges delinquentes Verhalten des Rechtsbrechers fällen.21 Als Prognosetaten, die im Zusammenhang mit der Gewöhnung des Rechtsbrechers auftauchen, kommen gem § 22 StGB zwei Alternativen in Betracht:
