Die bloße Gefährlichkeit des Täters ist für sich alleine noch nicht hinreichend für die Anordnung einer vorbeugenden Maßnahme. Vielmehr muss das gewöhnungsbedingte Risiko durch eine Anlasstat in Erscheinung treten. Für die Unterbringung gemäß § 22 StGB kommen drei rechtlich gleichwertige Alternativen als anlassdelinquente Handlungen in Betracht, die hinsichtlich Vorhandenseins und Intensität des Rauschzustandes variieren. Die erste Alternative ist, dass die strafbare Handlung in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht berührenden Rauschzustand begangen wurde.12 Ab welcher Intoxikation ein Rauschzustand anzunehmen ist, ist eine vom Gesetz offen gelassene Rechtsfrage, die im Einzelfall von der Menge der psychotropen Substanz, der körperlichen Konstitution, der Struktur der Persönlichkeit, der momentanen Befindlichkeit und kontextuellen Faktoren abhängig ist.13 Die zweite Alternative stellt auf die Begehung einer strafbaren Handlung sonst im Zusammenhang mit der Gewöhnung ab. Die gesetzliche Formulierung „sonst“ lässt darauf schließen, dass in dieser Fallkonstellation die Tat zwar nicht in einem Rauschzustand begangen wurde14, aber dennoch im Zusammenhang mit der Abhängigkeit von berauschenden Mitteln oder Suchtmitteln steht. Diese Variante soll vor allen Dingen jene Rechtsbrecher erfassen, die zu Beschaffungszwecken von Alkohol und Suchtgiften straffällig wurden.15 Der erforderliche Kausalbezug zwischen der Gewöhnung des Täters und dem strafbaren Verhalten ist dementsprechend zu bejahen, wenn das entscheidende bzw auslösende Motiv seinen Ursprung symptomatisch in der Gewöhnung des Täters findet.16 Eine unterbringungsrelevante Form der Beschaffungskriminalität liegt etwa dann vor, wenn der Täter in eine Apotheke einbricht, ein Rezept fälscht oder einen Diebstahl begeht.17 Abschließend kommt noch die Begehung einer strafbaren Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287 StGB) in Betracht. In dieser Variante erreicht der Rauschzustand eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Intensität. Unter „voller Berauschung“ ist ein Zustand zu verstehen, in dem das Bewusstsein so tiefgreifend gestört ist, dass der Täter nicht mehr fähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen und dieser Einsicht entsprechend zu handeln.18
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