Die Entwöhnungsbedürftigkeit, die in sämtlichen Konstellationen vorliegen muss, setzt voraus, dass der Rechtsbrecher dem Missbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels ergeben sein muss. Die in dieser Formulierung zum Ausdruck gebrachten Voraussetzungen müssen dabei einzelfallbezogen geprüft werden. Nach der herrschenden Lehre ist die Schwelle zur „Ergebenheit“ dann erreicht, wenn die Konsumation der einschlägigen Substanzen für den Rechtsbrecher zur gewöhnungsmäßigen Selbstverständlichkeit geworden ist und er die Einnahme nicht oder nur mit unter äußerster Anstrengung der Willenskräfte unterlassen kann.3 Die Ausbildung einer Sucht iS einer medizinischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedürftigkeit ist dabei nicht erforderlich.4 Definitionsgemäß ist unter Missbrauch eine zur Gesundheitsschädigung führende Einnahme der bezeichneten Mittel ohne medizinische Indikation und in einer Weise, die vom üblichen Gebrauch bzw vom ursprünglichen Zweck abweicht, zu verstehen.5 Die Definition des „Missbrauchs“ bzw das diesem gleichwertige Synonym der „Gewöhnung“ erfüllt aber nicht jeder, der oft zu Alkohol greift und in diesem Zusammenhang gefährlich ist.6 Grundvoraussetzung ist ein gesundheitlich unverträglicher und regelmäßiger Konsum.7 So ist dem Missbrauch etwa ergeben, wer zeitweise, aber doch in regelmäßigen Abständen, Alkohol im Übermaß konsumiert.8
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