Im Gegensatz zur Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher gem § 21 Abs 1 StGB richten sich die in den §§ 22 und 23 StGB normierten Maßnahmen ausschließlich gegen zurechnungsfähige Rechtsbrecher. Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist eine freiheitsentziehende und zugleich behandlungsorientierte Maßnahme, konstruiert für jene Rechtsbrecher, die auf Grund der Einnahme von berauschenden Mitteln oder Suchtmitteln ein erhöhtes Kriminalitätsrisiko repräsentieren.1 Sie dient nicht nur dem Gesellschaftsschutz, sondern auch der Behandlung des Rechtsbrechers.2 Die Anordnungsvoraussetzungen sind sowohl alternativer als auch kumulativer Natur und lassen sich in drei große Gruppen gliedern: die Entwöhnungsbedürftigkeit, die Anlasstat als das die Maßnahme auslösendes Moment sowie die Gefährlichkeitsprognose.
