Charakteristikum der Gefährlichkeitsprognose des § 23 StGB ist die Festlegung einer Tätertypologie. Die Gefährlichkeitsprognose muss den Rechtsbrecher für die Zukunft als einen risikobehafteten „Hang- oder Berufsverbrecher“ klassifizieren, der eine besonders „unheilvolle Charakterveranlagung“ aufweist und auf Grund dieser konkret befürchten lässt, dass er der kriminellen Neigung auch weiterhin nachkommen wird, weshalb fortan Straftaten mit schweren Folgen zu befürchten sind.13 Diese Prognoseannahme legitimiert die Unterbringung zum Schutz der Gesellschaft.14 Dabei ist auch im Rahmen des § 23 StGB die Befürchtung von Delinquenz mit schweren Tatfolgen entscheidend. Diesbezüglich kann auf das bei § 22 StGB Gesagte verwiesen werden.
