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2.3. Keine Schuld bei Zurechnungsunfähigkeit (Schmoller)

Schmoller1. AuflMai 2022

111
§ 21 Abs 1 StGB knüpft an eine Tatbegehung „unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes“ an. Zurechnungsunfähigkeit und schuldloses Handeln sind nicht identisch.

2.3.1. Spezieller Grund für schuldloses Handeln

Gefährlichkeitsprognose

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