Während eine „Strafe“ ihre spezifische Funktion nur dann erfüllen kann, wenn sie an ein schuldhaftes Verhalten anknüpft (oben Rz 96), gilt dies für ergänzende strafrechtliche Sanktionen nicht gleichermaßen:
Vorbeugende Maßnahmen (§§ 21 bis 26 StGB) sollen nicht wie eine Strafe durch Übelszufügung den Täter und Dritte zu künftig normgemäßem Verhalten motivieren, sondern vor Personen oder Gegenständen, von denen eine Gefahr strafbarer Handlungen ausgeht,
durch unmittelbare Zwangswirkung schützen (Einsperrung, Abnahme oder Vernichtung gefährlicher Gegenstände). Diese Art der Prävention ist nicht nur als Reaktion auf schuldhaftes Verhalten sinnvoll, sondern unmittelbar durch die fortbestehende hohe Gefährlichkeit legitimiert. Zwar muss auch eine vorbeugende Maßnahme dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen (sodass schwere Eingriffe ebenfalls nur restriktiv erfolgen dürfen), sie sind aber nicht an die Schuld des Täters gebunden. Dementsprechend sind vorbeugende Maßnahmen im StGB
unabhängig von der Schuld des Täters vorgesehen. So können die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB, eine Einziehung gefährlicher Gegenstände gemäß § 26 StGB sowie ein Tätigkeitsverbot gemäß § 220b StGB auch als Folge einer schuldlosen Tatbegehung angeordnet werden. Zudem ist das Ausmaß des mit einer vorbeugenden Maßnahme (häufig unvermeidbar) verbundenen Übels nicht an die Schwere der den Täter treffenden Schuld gebunden, sondern (allein) durch die Verhältnismäßigkeit der Sanktion im Vergleich zur drohenden Gefahr begrenzt.