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2.1. Rechtlicher Begriff der „Schuld“ (Schmoller)

Schmoller1. AuflMai 2022

2.1.1. Unrecht als Basis

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Im juristischen und insbesondere im strafrechtlichen Bereich wird zwischen Unrecht und Schuld unterschieden. Dasselbe Unrecht kann „schuldhaft“ oder – zB wegen Zurechnungsunfähigkeit – „schuldlos“ verwirklicht werden. Mit der Aussage, eine Tat sei als Unrecht zu bewerten, ist somit noch nicht über die Schuld des Täters entschieden.11Ausdrückliche gesetzliche Regelungen, nach denen trotz verwirklichten Unrechts die Schuld des Täters zu verneinen ist, enthalten insb die §§ 9, 10 und 11 StGB.

bedingte Entlassung

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