Die gesetzliche Regelung der vorbeugenden Maßnahmen knüpft teilweise daran an, dass eine Tat im „zurechnungsunfähigen“ Zustand – somit schuldlos – begangen wurde (§ 21 Abs 1 StGB). Anders als eine Strafe orientiert sich eine vorbeugende Maßnahme grundsätzlich nicht an der Schuld des Täters bzw an deren Schwere. Beispielsweise kann auch eine Einziehung gemäß § 26 StGB oder ein Tätigkeitsverbot gemäß § 220b StGB ohne einen Schuldnachweis verhängt werden; für beide vorbeugenden Maßnahmen reicht eine (uU nicht schuldhaft begangene) mit Strafe bedrohte Handlung aus. Demgegenüber ist für eine Strafe stets die Schuld des Täters entscheidend (§§ 4, 13, 32 Abs 1 StGB, auch § 260 StPO). Im Folgenden werden die zugrundeliegenden (rechtlichen) Begriffe „Schuld“ und „Zurechnungs(un)fähigkeit“ näher erläutert.
