2.1.1. Konzeption
Gesellschaftsschutz
Verhältnismäßigkeit
Strafen und vorbeugende Maßnahmen stellen die beiden zentrale Spuren des mittlerweile mehrspurigen österreichischen Kriminal(straf)rechts1 dar. Beide Reaktionsformen knüpfen an strafrechtlich relevantes Verhalten an, sind von ihrer Konzeption jedoch grundverschieden: Während die Strafe als ein mit Tadel verbundenes Übel definiert ist, für deren Verhängung es gem § 4 und § 32 Abs 1 StGB zwingend auf die Schuld des Rechtsbrechers ankommt,2 dienen Maßnahmen allein der Vorbeugung weiterer strafbarer Handlungen eines bestimmten Rechtsbrechers, verfolgen also einen ausschließlich präventiven Ansatz.3 Vorbeugende Maßnahmen zielen darauf ab, die Gesellschaft vor Straftaten von als gefährlich erkannten Rechtsbrechern zu schützen.4 Dementsprechend ist eine Übelszufügung bei vorbeugenden Maßnahmen nicht intendiert,5 wiewohl eine solche im Effekt nicht von der Hand zu weisen ist.6 Diese Konzeption, die das österreichische Strafrecht seit 1975 prägt, geht auf den Vorschlag eines zweispurigen Sanktionensystems von Stooß zurück.7 Sie erteilt dem Vorschlag Franz von Liszts einer Sicherungsstrafe fürSeite 25
