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2.1. Die Zweispurigkeit von Strafen und vorbeugenden Maßnahmen im österreichischen Kriminalstrafrecht (Sautner)

Sautner1. AuflMai 2022

2.1.1. Konzeption

Gesellschaftsschutz

Verhältnismäßigkeit

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Strafen und vorbeugende Maßnahmen stellen die beiden zentrale Spuren des mittlerweile mehrspurigen österreichischen Kriminal(straf)rechts11Neben Strafen und vorbeugenden Maßnahmen wird die Diversion (§§ 198 ff StPO) als dritte Spur eines differenzierten Kriminalrechts betrachtet. Hinzu kommen vermögensrechtliche Anordnungen (§§ 19a ff StGB) sowie die Verbandsgeldbuße (§§ 4 VbVG); vgl Moos, Zur Reform des Strafprozeßrechts und des Sanktionenrechts für Bagatelldelikte (1981) 175; Burgstaller, JBl 1996, 366; Wegscheider in FS Jesionek (2002) 523 ff; Fuchs/Zerbes, Strafrecht Allgemeiner Teil I. Grundlagen und Lehren von der Straftat11 (2021) 1. Kap Rz 24 ff. dar. Beide Reaktionsformen knüpfen an strafrechtlich relevantes Verhalten an, sind von ihrer Konzeption jedoch grundverschieden: Während die Strafe als ein mit Tadel verbundenes Übel definiert ist, für deren Verhängung es gem § 4 und § 32 Abs 1 StGB zwingend auf die Schuld des Rechtsbrechers ankommt,22Vgl idS anstatt vieler Kienapfel/Höpfel/Kert, Grundriss des Strafrechts Allgemeiner Teil16 (2020) 2. Kap Rz 2.2 f. dienen Maßnahmen allein der Vorbeugung weiterer strafbarer Handlungen eines bestimmten Rechtsbrechers, verfolgen also einen ausschließlich präventiven Ansatz.33Vgl Kienapfel/Höpfel/Kert, 2. Kap Rz 2.18. Vorbeugende Maßnahmen zielen darauf ab, die Gesellschaft vor Straftaten von als gefährlich erkannten Rechtsbrechern zu schützen.44Vgl Nowakowski in FS Broda (1976) 205; St. Seiler, Strafrecht Allgemeiner Teil II. Strafen und Maßnahmen9 (2020) Rz 430; Lengauer, Die dogmatische Legitimation der strafrechtlichen Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher (2021) 16 ff. Dementsprechend ist eine Übelszufügung bei vorbeugenden Maßnahmen nicht intendiert,55ErläutRV 30 BlgNR 13. GP 99, wonach der Übelscharakter der Maßnahme „wenn vielleicht auch unvermeidliche, so doch unerwünschte Begleiterscheinung“ sei. AA Moos, ÖJZ 1980, 170, nach dessen Ansicht auch vorbeugende Maßnahmen Tadelsfunktion hätten und der Gegenstand der Missbilligung die Persönlichkeitsartung sei. wiewohl eine solche im Effekt nicht von der Hand zu weisen ist.66So die hM; vgl Fuchs/Zerbes, 2. Kap Rz 44. Diese Konzeption, die das österreichische Strafrecht seit 1975 prägt, geht auf den Vorschlag eines zweispurigen Sanktionensystems von Stooß zurück.77 Stooß, ZStrR 7 (1894) 273. Sie erteilt dem Vorschlag Franz von Liszts einer Sicherungsstrafe für

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nicht besserungsfähige Straftäter88 v.Liszt, ZStW 3 (1883) 45 f. im Prinzip eine Absage, auch wenn die Strafe im geltenden Recht durch eine Reihe von Regelungen um maßnahmenrechtliche Elemente angereichert ist.

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