Dass die Legitimation einer gefahrenabwehrenden Maßnahme im Prinzip möglich ist, kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass ein solcher Eingriff im Strafrecht ein grundlegendes Problem verursacht: Wozu braucht es überhaupt eine tatbezogene Schuldstrafe, wenn ein Abwehrrecht existiert, für das die Gefährlichkeit als Legitimationsgrund ausreicht?42 Lautet der Anspruch, dass das Kriminalrecht effektives Risikomanagement ermöglichen muss, dann ist ein Maßnahmenrecht nicht mehr bloß eine pragmatische Erweiterung des Sanktionsapparats. Es unterläuft vielmehr das klassische Strafrecht und wird langsam zur Norm. Diese Entwicklung belegen uns die Unterbringungszahlen.43 Sie kann durch eine Änderung der Eingangsschranken lediglich abgeschwächt werden. Der Grund dafür ist, dass sich eine strenge Sicherheitspolitik nach dem Motto: „Wenn nichts unternommen wird, müssen wir zusehen, wie Schlimmeres passieren wird!“, fortwährend selbst in Zugzwang bringt. Je öfter es zum vorbeugenden Eingriff kommt, desto gefährlicher erscheint die allgemeine Bedrohungslage. Unter diesem Eindruck lautet der Grundsatz: Im Zweifel besser für die Sicherheit! Dieser Leitspruch begünstigt allerdings die Verselbstständigung präventiver Gefahrenabwehr. Um einer solchen vorzubeugen, braucht es die Rückbesinnung auf einen Grundgedanken der liberalen Rechtsgemeinschaft: Geht es um grundrechtsintensive Eingriffe lautet das Prinzip: Im Zweifel für die Freiheit!
