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1.4. Das Konzept der defensiven Gefahrenabwehr (Lengauer)

Lengauer1. AuflMai 2022

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Ein individualistischer Ansatz geht davon aus, dass die persönliche Freiheit des Einzelnen nicht ausreichend geschützt ist, wenn es bloß auf ein Überwiegen des öffentlichen Sicherheitsinteresses ankommen kann. Ein vorbeugender Eingriff dürfe eigentlich nur erfolgen, wenn die Gefahr dem Betroffenen zurechenbar ist.2626 Streng in FS Lampe (2003) 620 f; Frisch in FS Puppe (2011) 434; Frisch, GA 2009, 393 f; noch kritisch Frisch ZStW 102/1990, 367 und 373 ff; zum Verursachungsprinzip allgemein Fuchs/Zerbes, AT11 Kap 17 Rz 61. Zu einer Zurechnung kommt es prinzipiell auch im Normalfall des Strafrechts: Der Täter wird wegen und nur im Ausmaß seiner Verantwortung für die Tat bestraft. Die vorbeugende Maßnahme soll aber eine zukünftige Rechtsverletzung verhindern. Ein Verhalten, das noch nicht gezeigt wurde, kann niemand verantworten. Es ist daher zu fragen, wie einem Rechtsbrecher die Gefahr weiterer Taten überhaupt zugerechnet werden kann.

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