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2.2. Die Bedeutung der Prävention bei der Strafbemessung (Sautner)

Sautner1. AuflMai 2022

2.2.1. Prinzipien der Strafbemessung im engeren Sinn

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Die Schuld ist nicht nur Voraussetzung der Strafbarkeit (§ 4 StGB), sondern gem § 32 Abs 1 StGB auch Grundlage der Strafbemessung. Die Strafbemessungsschuld wird nach hA bestimmt durch den Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunwert der jeweiligen Tat.1818Vgl etwa OGH 13 Os 92/95; Medigovic/Reindl-Krauskopf/Luef-Kölbl, 63 ff; Ebner in Höpfel/Ratz (Hrsg) WK2 StGB § 32 Rz 3 f. Die überwiegende Ansicht betrachtet die so umrissene Strafzumessungsschuld als einen von der Strafbegründungsschuld verschiedenen Schuldbegriff; vgl Burgstaller, ZStW (1982) 134 f; Tipold in StGB4 § 32 Rz 6; Fuchs/Zerbes, 21. Kap Rz 2; aA Moos in FS Triffterer (1996) 169 ff; Sautner, Opferinteressen und Strafrechtstheorien. Zugleich ein Beitrag zum restorativen Umgang mit Straftaten (2010) 306. Doch nicht allein die Schuld bestimmt das Strafmaß innerhalb des Strafsatzes eines Delikts; wie sich aus § 32 Abs 2 StGB, der den Vorgang der Strafbemessung im engeren Sinne1919Vgl Tipold in StGB4 § 32 Rz 2. konkretisiert, ergibt, hat das Gericht auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Diese Formulierung adressiert zwar nur den Rechtsbrecher und damit spezialpräventive Gesichtspunkte;2020Vgl Medigovic/Reindl-Krauskopf/Luef-Kölbl, 68. es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass auch generalpräventive Überlegungen bei der Strafbemessung im engeren Sinne zu berücksichtigen sind.2121Es würde nämlich einen Wertungswiderspruch darstellen, die Generalprävention hier zu übergehen, während generalpräventive Gesichtspunkte schon die Festlegung des abstrakten Strafrahmens durch den Gesetzgeber mitbestimmen und diese auch bei der Strafbemessung im weiteren Sinn zu beachten sind; vgl OGH 13 Os 133/80; 12 Os 135/94; JBl 2015 536 mAnm Salimi; Burgstaller, ZStW (1982) 131 f; Medigovic/Reindl-Krauskopf/Luef-Kölbl, 69; Tipold in StGB4 § 32 Rz 9; Ebner in WK2 StGB § 32 Rz 24 f; aA Machacek, AnwBl 1978, 233; Pallin, Die Strafzumessung in rechtlicher Sicht (1982) Rz 5 ff; Kunst in Foregger/Nowakowski (Hrsg) WK1 StGB (1986) § 32 Rz 16. Was die Spezialprävention betrifft, so wird damit auch die allenfalls vorhandene Gefährlichkeit des Täters und ein darauf beruhendes Sicherungsbedürfnis der Gesellschaft vor dem Täter erfasst.2222Vgl Ebner in Höpfel/Ratz WK2 StGB § 32 Rz 28, 31; aA Grafl/Schmoller, Entsprechen die gesetzlichen Strafdrohungen und die von den Gerichten verhängten Strafen den aktuellen gesellschaftlichen Wertungen? (2015) 87, wonach die unmittelbare Sicherung der Gesellschaft vor einem Straftäter nur ein Nebeneffekt der Strafe sei.

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