Die Schuld ist nicht nur Voraussetzung der Strafbarkeit (§ 4 StGB), sondern gem § 32 Abs 1 StGB auch Grundlage der Strafbemessung. Die Strafbemessungsschuld wird nach hA bestimmt durch den Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunwert der jeweiligen Tat. Doch nicht allein die Schuld bestimmt das Strafmaß innerhalb des Strafsatzes eines Delikts; wie sich aus § 32 Abs 2 StGB, der den Vorgang der Strafbemessung im engeren Sinne konkretisiert, ergibt, hat das Gericht auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Diese Formulierung adressiert zwar nur den Rechtsbrecher und damit spezialpräventive Gesichtspunkte; es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass auch generalpräventive Überlegungen bei der Strafbemessung im engeren Sinne zu berücksichtigen sind. Was die Spezialprävention betrifft, so wird damit auch die allenfalls vorhandene Gefährlichkeit des Täters und ein darauf beruhendes Sicherungsbedürfnis der Gesellschaft vor dem Täter erfasst.