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G. Das Beweisverfahren

Völkl-Torggler/Ingemarsson/Majer3. AuflJänner 2023

1. Freier Verfahrensablauf

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Das Außerstreitgesetz regelt im Gegensatz zur ZPO keinen bestimmten, gegliederten Verfahrensablauf, sondern statuiert in seinem § 13 zur Verfahrensführung lediglich, dass das Gericht von Amts wegen für den

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Fortgang des Verfahrens zu sorgen und es so zu gestalten hat, dass eine einerseits umfassende und andererseits zügige Klärung der für den Entscheidungsgegenstand maßgeblichen Tatsachengrundlage gewährleistet ist. Auch der in § 16 AußStrG enthaltene Untersuchungsgrundsatz entspricht den besonderen Anforderungen des Verfahrens außer Streitsachen. Die Parteien haben das Gericht dabei zu unterstützen.

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