Das Außerstreitgesetz regelt im Gegensatz zur ZPO
keinen bestimmten, gegliederten
Verfahrensablauf, sondern statuiert in seinem § 13 zur Verfahrensführung lediglich, dass das Gericht von Amts wegen für den
<i>Völkl-Torggler/Ingemarsson/Majer</i>, Das Verfahren vor dem Kartellgericht<sup>Aufl. 3</sup> (2023), Seite 103 Seite 103
Fortgang des Verfahrens zu sorgen und es so zu gestalten hat, dass eine einerseits umfassende und andererseits zügige Klärung der für den Entscheidungsgegenstand maßgeblichen Tatsachengrundlage gewährleistet ist. Auch der in § 16 AußStrG enthaltene Untersuchungsgrundsatz entspricht den besonderen Anforderungen des Verfahrens außer Streitsachen. Die Parteien haben das Gericht dabei zu unterstützen.