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F. Stillstand des Verfahrens

Völkl-Torggler/Ingemarsson/Majer3. AuflJänner 2023

180
Die Bestimmungen der §§ 25 bis 29 AußStrG für Unterbrechung, Ruhen und Innehaltung des Verfahrens sind prinzipiell auch auf das kartellgerichtliche Verfahren anzuwenden, da das KartG selbst keine solchen Regelungen kennt.

Seite 93

1. Unterbrechung des Verfahrens

Fusionskontrollverfahren

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