Die Bestimmungen der §§ 25 bis 29 AußStrG für Unterbrechung, Ruhen und Innehaltung des Verfahrens sind prinzipiell auch auf das kartellgerichtliche Verfahren anzuwenden, da das KartG selbst keine solchen Regelungen kennt.
<i>Völkl-Torggler/Ingemarsson/Majer</i>, Das Verfahren vor dem Kartellgericht<sup>Aufl. 3</sup> (2023), Seite 93 Seite 93
Fusionskontrollverfahren