1. Fristen
Fristen
Fristen sind nach § 44 KartG, soweit nicht durch das Gesetz bestimmt, vom Vorsitzenden angemessen festzusetzen. Sie können auf Antrag einer Partei aus berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden.Die Bestimmung des § 23 AußStrG über Fristen verweist auf die Bestimmungen der ZPO und nimmt ausdrücklich die Regelung des § 222 ZPO über die Fristhemmung für Notfristen im Rechtsmittelverfahren im Sommer und Winter aus. Diese Fristhemmung findet daher im Verfahren außer Streitsachen nicht statt. Als Notfristen werden in § 23 Abs 2 AußStrG ausdrücklich die Fristen für die Einbringung und Beantwortung eines Rechtsmittels und die Anbringung eines Abänderungsantrags gemäß § 72 ff AußStrG (s Rz 311 ff) genannt.
