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B. Fristen und Tagsatzungen

Völkl-Torggler/Ingemarsson/Majer3. AuflJänner 2023

1. Fristen

Fristen

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Fristen sind nach § 44 KartG, soweit nicht durch das Gesetz bestimmt, vom Vorsitzenden angemessen festzusetzen. Sie können auf Antrag einer Partei aus berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden.

Die Bestimmung des § 23 AußStrG über Fristen verweist auf die Bestimmungen der ZPO und nimmt ausdrücklich die Regelung des § 222 ZPO über die Fristhemmung für Notfristen im Rechtsmittelverfahren im Sommer und Winter aus. Diese Fristhemmung findet daher im Verfahren außer Streitsachen nicht statt. Als Notfristen werden in § 23 Abs 2 AußStrG ausdrücklich die Fristen für die Einbringung und Beantwortung eines Rechtsmittels und die Anbringung eines Abänderungsantrags gemäß § 72 ff AußStrG (s Rz 311 ff) genannt.

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