Gleichschriften
Zustellung
Das KartG sieht in Abschnitt 3a Sonderbestimmungen über die Vorgangsweise bei Zustellungen innerhalb der EU und des EWR vor, die in den
<i>Völkl-Torggler/Ingemarsson/Majer</i>, Das Verfahren vor dem Kartellgericht<sup>Aufl. 3</sup> (2023), Seite 89 Seite 89
§§ 35a ff KartG geregelt sind (vgl Rz 362/2). Im innerstaatlichen Bereich ist die allgemeine Regel des § 24 Abs 1 AußStrG heranzuziehen, der auf die §§ 47 bis 121 ZPO und auf das ZustG, das jedoch ohnehin in § 87 Abs 1 ZPO als Rechtsquelle genannt ist, verweist. Weiters sind, wie sich aus § 28 Abs 2 ZustG ergibt, die §§ 89a ff GOG anzuwenden. Die in § 24 Abs 2 und 3 AußStrG enthaltenen Ergänzungen und abweichenden Regelungen für das Verfahren außer Streitsachen (Zustellung durch einen Gerichtsbediensteten in einem anderen Gerichtssprengel und Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung) wurden bisher in kartellgerichtlichen Verfahren noch nie notwendig.