Kapitel 6 Opferrechte im Zivilverfahren
Alexander Meisinger
Der Opferschutz im Zivilverfahren besteht im Wesentlichen aus den Bestimmungen zur (psychosozialen) Prozessbegleitung (siehe II. Psychosoziale Prozessbegleitung), der Möglichkeit der Geheimhaltung des Wohnorts (siehe III. Geheimhaltung des Wohnorts) und besonderen Bestimmungen bei Vernehmungen (siehe IV. Opferschutz bei Vernehmungen).