A. Grenzüberschreitender Schutz vor Gewalt in der EU im Straf- und im Zivilrecht
Anordnungen zum Schutz vor Gewalt sind sowohl in Straf- als auch in Zivilverfahren möglich. In Österreich ist bei strafrechtlichen Anordnungen insb an Weisungen bei bedingter Strafnachsicht oder bedingter Entlassung zu denken, im Bereich des Zivilrechts insb an die EV zum Schutz vor Gewalt bzw zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre nach den §§ 382b, 382c oder 382d EO.