A. Grundsätzliches
Das Instrument der Prozessbegleitung stammt ursprünglich aus dem Strafrecht (§ 66b StPO), um Opfern von traumatischen Straftaten die Teilnahme am Verfahren möglichst schonend zu ermöglichen. Im Strafverfahren sind sowohl eine psychosoziale (gem § 66a Abs 2 StPO zur „Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren“) als auch eine juristische (anwaltliche) Prozessbegleitung vorgesehen (Näheres hierzu im Kapitel 7, Gölly).1 Seite 205
