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II. Psychosoziale Prozessbegleitung (Meisinger)

Meisinger1. AuflApril 2023

A. Grundsätzliches

Das Instrument der Prozessbegleitung stammt ursprünglich aus dem Strafrecht (§ 66b StPO), um Opfern von traumatischen Straftaten die Teilnahme am Verfahren möglichst schonend zu ermöglichen. Im Strafverfahren sind sowohl eine psychosoziale (gem § 66a Abs 2 StPO zur „Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren“) als auch eine juristische (anwaltliche) Prozessbegleitung vorgesehen (Näheres hierzu im Kapitel 7, Gölly).11Vgl Meisinger in Deixler-Hübner/Fucik/Mayrhofer (Hrsg), Gewaltschutz und familiäre Krisen (2018) § 73b Rz 1; Deixler-Hübner/Meisinger, Opferrechte im Zivilverfahren, in Sautner/Jesionek (Hrsg), Opferrechte in europäischer, rechtsvergleichender und österreichischer Perspektive (2017) 289; Anzenberger, Prozessbegleitung im Straf- und Zivilverfahren, ÖJZ 2014, 753; Kier in Fuchs/Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zur StPO (2022) § 66b Rz 1 mwN.

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