A. Entscheidungsfrist
Die §§ 382b ff EO sehen keine Entscheidungsfristen für das Gericht vor. Im Fall der Verhängung eines sicherheitsbehördlichen Betretungsverbots und der im Anschluss daran erfolgten Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer EV ergibt sich eine gewünschte Entscheidungsfrist aber mittelbar aus § 38a Abs 10 SPG: Zur Wahrung eines lückenlosen Schutzes des Gewaltopfers sollte das Gericht innerhalb von vier Wochen, gerechnet ab der Anordnung des sicherheitsbehördlichen Betretungsverbots, entscheiden – dies freilich ohne unmittelbare Konsequenzen für den Fall des Unterbleibens. Aber auch in anderen Fällen gebietet die Art der Gefährdung eine möglichst rasche gerichtliche Entscheidung.95
