A. Vollzug einer EV zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen
Nach § 382i Abs 1 Satz 1 EO sind EV zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen nach § 382b EO sofort von Amts wegen oder auf Antrag zu vollziehen; ein Abstandnehmen vom sofortigen Vollzug bedarf eines ausdrücklichen anderslautenden Antrags der gefährdeten Partei.124 Das Gericht kann nach § 382i Abs 2 EO die gerichtlichen Vollstreckungsorgane (Gerichtsvollzieher), aber auch die Sicherheitsbehörden mit dem Vollzug beauftragen, ohne dass es hierzu einer eigenen Exekutionsbewilligung bedarf.