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III. Durchsetzung der EV und Strafdrohungen (Smutny)

Smutny1. AuflApril 2023

A. Vollzug einer EV zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen

Nach § 382i Abs 1 Satz 1 EO sind EV zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen nach § 382b EO sofort von Amts wegen oder auf Antrag zu vollziehen; ein Abstandnehmen vom sofortigen Vollzug bedarf eines ausdrücklichen anderslautenden Antrags der gefährdeten Partei.124124So schon der Einführungserlass des BMJ zum GeSchG vom 21.4.1997, JMZ 4214/214/I1/97 Pkt 2.6.1. Das Gericht kann nach § 382i Abs 2 EO die gerichtlichen Vollstreckungsorgane (Gerichtsvollzieher), aber auch die Sicherheitsbehörden mit dem Vollzug beauftragen, ohne dass es hierzu einer eigenen Exekutionsbewilligung bedarf.

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